Die UNO hat am Mittwoch den Anspruch auf reines Wasser und Sanitärversorgung als Menschenrecht festgeschrieben. Eingebracht wurde der Antrag von Bolivien, er wurde ohne Gegenstimme angenommen, 41 Staaten, darunter 18 der 27 EU-Staaten enthielten sich der Stimme. Problematisch erscheint, dass dieser Anspruch völkerrechtlich nicht verbindlich und daher auch nicht einklagbar ist.
Warum Österreich nicht unterschrieben hat:
Durch die Festschreibung von Wasser als Menschenrecht ergäben sich aber Konsequenzen und möglicherweise Verpflichtungen, die nicht geklärt seien. Für das wasserreiche Österreich seien dies „sensible Fragen“, die derzeit in einem Prozess beim UNO-Menschenrechtsrat in Genf behandelt werden. „Wir hätten es vorgezogen, wenn dieser Prozess zunächst zu Ende geführt worden wäre.
So die APA. Kritisiert wird, dass nicht klar sei, was „Recht auf Wasser“ eigentlich bedeute. Der Standard (30. Juli) wird deutlicher: Es geht darum, dass die Pflichten, die wasserreiche Länder wie Österreich gegenüber wasserarmen Ländern haben, festgeschrieben werden müssen.
Man sieht: Wasser als Menschenrecht ist nur möglich, wenn Wasser als Common behandelt wird. Was natürlich bedeutet, dass wasserreiche Länder Verpflichtungen gegenübern den Ländern haben, in denen Wassermangel herrscht. Aber die müssen – unter Beteiligung aller Betroffenen ausgehandelt, festgeschrieben und überwacht werden, damit alle zustimmen können. Nur dann kann der Zugang für alle wirklich gesichert werden und niemand muss befürchten, übervorteilt zu werden. Die feierliche Erklärung des Menschenrechts auf Wasser ist sicher ein erster, wichtiger Schritt dahin, hat aber nicht mehr als symbolische Bedeutung.